Angaben gemäß § 5 TMG:
CCS – Cool Car Services
Autovermietung
Kölner Str. 193

50226 Frechen

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Telefax: +49 2234 9898112
Email: ccs-rent@t-online.de

Geschäftsführer/Inhaber: Herr LE

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 265 744 127

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Umsetzung

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Allgemeine Vermietbedingungen

§ 1. Geltungsbereich
1. Unsere Vermietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Vermietbedingungen
abweichende Regelungen des Mieters werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt.
2. Unter Fahrzeugen verstehen wir im Folgenden auch Anhänger, Quads und Mountainbikes.

§ 2. Angebote
Unsere Angebote verstehen sich in allen Teilen freibleibend, wenn dies nicht auf dem Angebot anders vermerkt ist. Nachtragsangebote oder -aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3. Reservierungen
1. Übernimmt der Mieter das reservierte Fahrzeug nicht spätestens zwei Stunden nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. In diesem Fall ist CCS berechtigt eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € zu erheben.
2. Sollte ein reserviertes Fahrzeug nicht verfügbar sein, kann der Mieter den Vertrag erst dann fristlos kündigen und Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn ihm CCS das Fahrzeug oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht bis
spätestens zwei Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt übergibt.

§ 4. Bedingungen zur Anmietung und Führungsberechtigte
1. Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung und ausdrücklicher Zustimmung von CCS auch von anderen Personen gefahren werden. Die Zustimmung von CCS gilt für die entsprechend der gesonderten Vereinbarung auf dem Mietvertrag mit ihren Vor- und Zunamen sowie der Führerscheinnummer eingetragenen sonstigen Personen als erteilt.
2. Sofern das Fahrzeug mit Zustimmung des Mieters und
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von CCS von einer zusätzlichen Person gefahren werden soll, wird hierfür durch CCS ein zusätzliches Entgelt gemäß der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt der Anmietung jeweils gültigen Fassung erhoben.
3. Der Mieter muss bei Anmietung gegebenenfalls Übergabe
des Fahrzeuges eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis, welche seit mindestens einem Jahr gültig ist, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Führerscheine werden nur anerkannt, wenn diese im Original vorgelegt
werden und in lateinischen Buchstaben lesbar sind.
4. Das Mindestalter für den Mieter/Fahrer beträgt 21 Jahre. Für einzelne Mietfahrzeuggruppen gilt ein Mindestalter für den Mieter/Fahrer von 25 Jahren.

§ 5. Übernahme des Fahrzeuges
1. Der Mieter erkennt bei der Übernahme des gemieteten
Fahrzeuges an, dass es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und sauberem Zustand befindet und er die Zulassungsbescheinigung I und den Schlüssel erhalten hat. Im selben Zustand muss auch wieder die Rückgabe vom Mieter erfolgen.
2. Offensichtliche Mängel bzw. Beanstandungen werden dabei jeweils in einem von CCS vorbereiteten Check-Out-/Check-In-Report, welcher vom Mieter und Mitarbeiter der CCS zu unterschreiben ist, festgehalten. Mieter und CCS erkennen den Inhalt des jeweiligen Check-In-/Check-Out-Reports durch ihre Unterschrift als für sich verbindlich an. 
3. Der Mieter verpflichtet sich nach Maßgabe der Preisliste des jeweils zur Anwendung kommenden Fahrzeugtarifes, eine Kaution
bis zur Höhe einer Monatsmiete mindestens jedoch 100,- € an CCS zu zahlen, bevor ihm das Fahrzeug übergeben wird.

§ 6. Nutzung des Fahrzeuges
1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im
Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken. Der Mieter haftet für die Einhaltung der jeweils geltenden Verkehrsregelungen.
2. Nicht gestattet sind die Weitervermietung des Fahrzeuges
sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen.
3. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) ist untersagt.
4. Die Bedienungsvorschriften einschließlich der Vorschriften hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden. Dies gilt bei LKWs u. a. auch für die Beförderungs-
und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber. 
5. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, benutzen.
6. Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, die von CCS gesperrt sind. Verbindlich hierfür sind die Angaben auf dem „Einreisebeschränkungs-Formular" in der zum Zeitpunkt des Mietvertrages gültigen Fassung. Ausnahmen können mit CCS gesondert vereinbart werden und bedürfen der Schriftform. 
7. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes und des Wasserfüllstandes, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicherem Zustand befindet.
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen berechtigen CCS zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
9. Die Fahrzeuge der CCS sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.

§ 7. Abstellen des Fahrzeuges
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist; beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Mieter den Fahrzeugschlüssel und die Papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen
von LKWs bleiben hiervon unberührt.

§ 8. Pflichten des Mieters bei Schadensfall oder Panne
1. Bei jedem Schadensfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen von Beteiligten sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
2. Einen Schadensfall hat der Mieter CCS unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Danach ist der Mieter verpflichtet, den Schadensfall persönlich bei der CCS-Station unter Verwendung eines CCS-Unfallberichtsformulars, welches Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen aller
beteiligten Fahrzeuge sowie eine Skizze von Unfallort und -hergang enthalten muss, vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente beizufügen.
3. Einen Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei und CCS anzuzeigen. Der Mieter hat für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges - soweit vorhanden - Zeugen zu benennen
und eine entsprechende Skizze zu fertigen und ist verpflichtet den Fahrzeugschlüssel und die Papiere in der CCS-Station abzugeben.
4. Der Mieter hat CCS und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles zu unterstützen.
5. Treten am Fahrzeug Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter CCS unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter schriftlicher Genehmigung der CCS in einer Fachwerkstatt
des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung von CCS ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr
als 100,- € betragen. CCS erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen zwingenden Kosten für die Beseitigung von Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm
verschuldet wurden und die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.

§ 9. Versicherungen
1. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hiervon nicht gedeckt. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Regressnahme bei grob fahrlässigem und/oder vorsätzlichem Herbeiführen eines Schadens verwiesen.
2. Auf Wunsch des Mieters vermittelt CCS eine Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Der Deckungsumfang, die Höhe der Versicherungssummen sowie die entsprechenden Versicherungsgebühren richten sich nach Maßgabe der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrages gültigen Fassung.

§ 10. Haftung des Mieters
1. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Während der Mietdauer haftet der Mieter daher für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Fahrzeug oder den
von ihm zu vertretenden Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert
abzüglich Restwert berechnet. Des Weiteren haftet der Mieter für Folgekosten, die im adäquaten Kausalzusammenhang stehen, wie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, soweit diese anfallen. 
2. Hat der Mieter den Schaden zu vertreten, so haftet er gegenüber CCS für den Mietausfallschaden bis zur Höhe einer Tagesmiete nach der jeweils aktuellen Preisliste von CCS für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass CCS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. CCS bleibt der
Nachweis offen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
3. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeuges durch einen Mieter.


§ 11. Haftungsbeschränkung
1. Der Mieter kann seine Haftung durch Vereinbarung einer gesonderten Haftungsreduzierung mit Ausnahme der Ziffern 2 und 3 für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl gegen Zahlung entsprechender Zusatzgebühren auf eine bestimmte
Selbstbeteiligung pro Schadensfall nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung reduzieren. Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie der entsprechenden Zusatzgebühr ergeben sich aus der Tarif-Preisliste in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB). Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz: gegen Schäden, die durch Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind (z. B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit einer falschen Kraftstoffsorte).
2. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat und/oder bei einem Schadensfall - ob mit oder ohne Beteiligung Dritter - die Polizei nicht hinzugezogen hat und gegen das Einreiseverbot verstößt.
3. Der Mieter haftet unbeschadet einer vereinbarten Haftungsreduzierung persönlich und unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden an den Aufbauten von gemieteten LKWs/Transportern, insbesondere bei Nichtbeachtung von
Durchfahrtshöhe oder -breite sowie für Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut sowie bei einem Cabriolet auf das Abstellen mit geöffneten Verdeck oder andere unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges
zurückzuführen sind.

§ 12. Haftung von CCS
1. CCS haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit CCS, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CCS für jedes schuldhafte Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung von CCS der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise
vorhersehbaren Schäden begrenzt.
3. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von CCS.
4. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch CCS und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher
Regelungen.


§ 13. Vertragsbeendigung
1. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
2. CCS ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn einer der Mieter oder eine weitere Person, dem das Fahrzeug durch den Mieter überlassen wurde, das Fahrzeug in vertragswidrigerweise gebraucht oder sonstige vertragliche Pflichten erheblich verletzt.
3. Die Kündigungserklärung von CCS kann mündlich, insbesondere auch telefonisch erklärt werden.

§ 14. Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages an dem Standort der CCS zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug nebst Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hatte, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch üblichen Abnutzung des Fahrzeuges.
2. Unbeschadet abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Stationsöffnungszeiten von CCS gemäß der Tarif-Preisliste und nur an Mitarbeiter von CCS erfolgen.
3. Wird das Fahrzeug außerhalb der Stationsöffnungszeiten an dem Standort der CCS zurückgebracht, so verlängert sich - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem CCS das Mietfahrzeug und Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Auch trägt der Mieter das
Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.
4. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben, so hat CCS das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln das Fahrzeug wieder in ihren Besitz zu bringen. Der Mieter zahlt zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt mindestens in Höhe des vorgesehenen Tarifs
fort. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif gemäß der zum Zeitpunkt des ersten Tags der Überschreitung gültigen Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Der Vermieter ist verpflichtet, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von verdeckten Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, diese gegenüber dem Mieter zu beanstanden. 
6. Kosten für während der Miete verbrauchten Treibstoff gehen zulasten des Mieters. Für die Betankung des Fahrzeuges erhebt CCS eine Servicegebühr in Höhe von 20,00 € zuzüglich der Kraftstoffkosten.

§ 15. Zahlungsverpflichtungen des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an CCS den Gesamtbetrag zu zahlen, der sich aus der auf der Vorderseite des Mietvertrages zu enthaltenen Abrechnung ergibt. Dies schließt die Abrechnung des bei der Rückgabe gegebenenfalls fehlenden Kraftstoffes zzgl. Betankungsservice und
Schadensbeseitigungskosten mit ein.
2. Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kredit-/ EC-Karte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkarten-/ Girokontoorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietkorrekturen, Schadensfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallende
Verwaltungskosten für die Bearbeitung.

§ 16. Verjährung
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von CCS gegen den Mieter erst fällig, wenn CCS Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird CCS
den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich
benachrichtigen.

§ 17. Gerichtsstand, Schriftform
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
3. Sofern der Mieter Kaufmann ist oder über keinen inländischen Gerichtsstand verfügt, ist Gerichtsstand der Sitz von CCS.
CCS ist berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen